Die Hilfe für junge Volljährige wird für Heranwachsende gewährt, wenn die individuelle Lebenssituation eine Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ (§41 SGB VIII) notwendig macht. Der junge Erwachsene tritt dabei als Anspruchsberechtigter an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Wenn die Hilfe bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat kann sie unter Umständen auch für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus gewährt werden.
Als Empfänger einer Hilfe für junge Volljährige kommen zunächst die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in Frage, denen bereits bis zur Volljährigkeit eine Hilfe zur Erziehung gewährt worden ist und deren Hilfebedarf weiter fortbesteht. Aber auch eine erstmalige Hilfegewährung nach Erreichen der Volljährigkeit ist möglich.
Besonders sinnvoll erscheint die Hilfe auch für Aussteiger*innen aus problematischen Milieus und als Resozialisierung für Haftentlassene. Auch für Volljährige die eine stationäre Erziehungshilfe verlassen, kann die Hilfe in Form einer Nachbetreuung in Anspruch genommen werden, wenn weiterhin Hilfe zur Verselbständigung notwendig ist.
Im Falle eines Hilfebedarfs muss sich die/der Volljährige zunächst an die entsprechende Mitarbeiterin/den entsprechenden Mitarbeiter des Jugendamtes wenden.